Rabenkrähen- und Elsternjagd Sondergenehmigung 2012

Aufgrund des § 26 Abs. 2 des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 16.03.2001 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2007 (Nds. GVBl. S. 708) wird zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden für den Landkreis Emsland Folgendes verordnet:

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Taubenjagd Sondergenehmigung 2011

Ringeltaube

Ringeltaube

Da die gesetzlich geregelte Jagdzeit für Ringeltauben in unserer Region (Landkreis Emsland) zur Regulierung der Taubenpopulation nicht ausreicht, hat der Kreistag des Landkreises Emsland eine zusätzliche Jagdzeit in Form einer Sondergenehmigung verabschiedet. Demnach hat, aufgrund des § 26 Abs. 2 des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 16.03.2001 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2007 (Nds. GVBl. S. 708) zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden für den Landkreis Emsland folgendes verordnet:

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Krähenjagdseminar mit Revierjagdmeister Sören Peters

Das Foto zeigt die Teilnehmer des Hegerings Werlte am Krähenjadseminar mit Sören Peters (im Tarnzelt) während des Praxisteils vor Ort im Jagdrevier II (Moorjagd) von Werlte.

Das Foto zeigt die Teilnehmer des Hegerings Werlte am Krähenjadseminar mit Sören Peters (im Tarnzelt) während des Praxisteils vor Ort im Jagdrevier II (Moorjagd) von Werlte.

Die Rückführung der Rabenkrähenpopulation auf ein normales Niveau ist ein wichtiger Bestandteil der Niederwildhege und Sicherung der Artenvielfalt im Revier. Die Lockjagd auf Krähen ist dabei nicht nur spannend, sondern zugleich sehr erfolgreich.

Der Hegering Werlte konnte für ein Krähenjagdseminar den Revierjagdmeister Sören Peters als Referenten gewinnen. Er ist ausgewiesener Krähenjagdexperte mit reichlich Erfahrung, wenn es darum geht Krähen zu bejagen.

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Taubenjagd Sondergenehmigung 2010

Da die gesetzlich geregelte Jagdzeit für Ringeltauben in unserer Region (Landkreis Emsland) zur Regulierung der Taubenpopulation nicht ausreicht, hat der Kreistag des Landkreises Emsland eine zusätzliche Jagdzeit in Form einer Sondergenehmigung verabschiedet. Demnach hat, aufgrund des § 26 Abs. 2 des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 16.03.2001 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2007 (Nds. GVBl. S. 708) zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden für den Landkreis Emsland folgendes verordnet:

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