Taubenjagd Sondergenehmigung

Da die gesetzlich geregelte Jagdzeit für Ringeltauben in unserer Region (Landkreis Emsland) zur Regulierung der Taubenpopulation nicht ausreicht, hat der Kreistag des Landkreises Emsland eine zusätzliche Jagdzeit in Form einer Sondergenehmigung verabschiedet. Demnach hat, aufgrund des § 26 Abs. 2 des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 16.03.2001 (Nds. GVBl. S. 100), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2007 (Nds. GVBl. S. 708) zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden für den Landkreis Emsland folgendes verordnet:

§ 1

Die Einschränkung in den neuen niedersächsischen Jagdzeiten, nach der die Jagd auf Alttauben nur zur Schadensabwehr und nur auf Alttauben ausgeübt werden darf, die in Trupps auf Acker-, Grünland oder Baumschulflächen einfallen, wird für die Zeit vom 21.02.2011 – 31.03.2011 aufgehoben.

Die Einschränkung in den neuen niedersächsischen Jagdzeiten, nach der die Jagd auf Jungtauben nur zur Schadensabwehr und nur auf Alttauben ausgeübt werden darf, die in Trupps auf Acker-, Grünland oder Baumschulflächen einfallen, wird für die Zeit vom 16.07.2010 – 31.10.2010 und 21.02.2011 – 31.03.2011 aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft. Meppen, 14.06.2010. Landkreis Emsland, Bröring Landrat

Veröffentlicht im Amtsblatt des LK EL Nr. 14/2010 vom 30.06.2010, S. 193


Literatur zum Thema:

Jagdzeit
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Jagdzeit: Roman
Wildschäden im Wald: Ökologische Grundlagen und integrierte Schutzmaßnahmen
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